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Baulexikon - Begriff Abnahme Die Abnahme ist ein Fachbegriff aus dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ihre Bedeutung bekommt sie im Zusammenhang mit dem Erwerb neu erstellter Gebäude. Dabei kommt ihr eine Doppelfunktion zu: Die Abnahme einer Bauleistung ist die körperliche Hinnahme des vom Vertragspartner erstellten Werkes (z. B. Einfamilienhaus, Carport, Eigentumswohnung); Die Abnahme bedeutet jedoch auch die Billigung der erbrachten Werkleistung als vertragsgerechte Erfüllung (Übereinstimmung des geschuldeten Soll-Zustandes mit dem tatsächlichen Ist-Zustand).

Die Abnahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Dies heißt, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer anerkennt, dass das Werk, wie vertraglich und nach VOB bestellt, nunmehr fertig und frei von gravierenden Mängeln ist.

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Die Abnahme wird in einem Protokoll fixiert und ist eine Grundlage für weitere mögliche oder erforderliche, aus dem Vertrag nach VOB resultierenden Vorgängen.Zu erwähnen wären hier Begriffe wie Beginn der Gewährleistung, Beweislastumkehr, Fälligkeit der Vergütung, Gefahrübergang und/oder Verzinsung der Vergütung.

Die Abnahme eines Bauwerkes ist ein enorm wichtiger, trotzdem immer wieder von beiden Bauvertragsparteien sträflich vernachlässigter Vorgang im Rahmen der Abwicklung eines Bauvertrages. Sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer knüpfen sich elementare Rechte an den Abnahmevorgang. Deshalb sollte eine Abnahme gewissenhaft durchgeführt und alle Baumängel sachlich notiert werden.

Eine Abnahme kann durchaus auch nach einzelnen Gewerken, wie zum Beispiel eine Abnahme nach dem Rohbau (Rohbauabnahme), nach dem Außenputz oder anderen zu vereinbarenden Abnahmeterminen erfolgen. In der Regel werden nach einer Abnahme nach VOB oder einer Teilabnahme Zahlungen durch den Auftraggeber fällig.

Ob ein Neubau nach einem BGB- oder einem VOB-Bauvertrag errichtet wird, ist von einigen speziellen Faktoren abhängig. Eine allgemein gültige Antwort, welcher Vertrag genau für das jeweilige Bauvorhaben der richtige ist, kann pauschal nicht gegeben werden. Es gilt in der Fachwelt jedoch der Grundsatz, dass, je umfangreicher und komplexer ein Bauvorhaben ist, die die Zugrundelegung der VOB sinnvoller und für alle Seiten gerechter ist. Bezüglich eines Neubaus ist demzufolge nicht einfach nur die Frage nach der Art des Vertrages entscheidend. Vielmehr das Vorhandensein einer exakten Darlegung und Beschreibung aller durch den Erbauer zu erbringenden Bauleistungen im Detail. Hierbei sollten auch unbedingt die terminlichen Randbedingungen und die Zahlungsmodalitäten beschrieben sein.

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A

Abbruch
Abnahme
Abnahmeprotokoll
Abschlagszahlung
Auflassungsvormerkung

B

Bauantrag
Bauanzeige
Baubehörde
Baubeschreibung
Baukosten

C

Carport

D

Dienstbarkeit
Durchgangsrecht

E

Einfamilienhaus
Erschließungskosten

F

Fachwerkhaus
Fertighaus
Flächennutzungplan

G

Gebäudewert
Gewährleistungsfrist
Gewerke
Grundbuch

H

Hausanschluss
Herstellungskosten und Anschaffungskosten

I

Immobilienkaufvertrag
Individualvereinbarung
Innenbereich
Instandhaltung

J

Jahresnettomiete

K

Kostenvoranschlag

M

Mietvertrag
Miteigentum

N

Nachbesserung
Neuherstellung

P

Pauschalpreis

S

Sachmangel
Schlüsselfertig / Schlüsselfertiger Erwerb
Schlusszahlung

T

Teileigentum
Teilungsversteigerung
Trennwand

U

Überbaubare Grundstücksfläche
Überbaurente
Unbebautes Grundstück

V

Vertragsgrundlagen
Vertragsstrafe
Vorkaufsrecht

W

Walmdach & Krüppelwalmdach
Wärmedämmung
Wohnfläche und Wohnflächenberechnung
Wohnformen

Z

Zwangsversteigerung
Zweckentfremdung

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