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Baulexikon - Begriff Überbaurente Die Überbaurente ist ein ohne Eintragung im Grundbuch kraft Gesetzes entstehendes Recht auf Rente.

Es geht allen anderen dinglichen Rechten des rentenpflichtigen Grundstücks vor, wenn ein Grundstückseigentümer den Überbau seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden muss.

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Der gesetzgeberische Gedanke dieser Vorschrift ist es, das unwirtschaftliche Abreißen gebauter Gebäude bzw. Gebäudeteil zu verhindern. Als Entschädigung für den Überbau hat der die Grenze überbauende Eigentümer dem Nachbarn, auf dessen Grundstück er gebaut hat, eine Geldrente zu zahlen.

Es gibt zahlreiche Überbauten (auch Schwarzbauten aus DDR-Zeiten), die sich durch Duldung inzwischen selbst legalisiert haben. So muss man dann nur eine Überbaurente an den Nachbar bezahlen. Die Höhe der Überbaurente wird auf der Basis des Bodenwertes zur Zeit der Errichtung des Überbaus berechnet und fällt deswegen in der Regel gering aus.

Ragt ein Dach zum Beispiel als „Überbau“ einige Zentimeter oder gar einen Meter in das Nachbargrundstück, kann ein Rechtsstreit bei Eigentümerwechsel schon vorprogrammiert sein. Überbauten und die Überbaurente sind deswegen immer wieder Anlass zu Streit zwischen Grundstücksnachbarn. Insbesondere der Erwerb von bebauten Grundstücken vom selben Eigentümer durch unterschiedliche Käufer führt immer wieder zu Streitigkeiten wegen einem Überbau, wenn der verkaufende Alteigentümer sein ursprüngliches Grundstück unter Verzicht auf Abstandsflächen mit mehreren Gebäuden bebaut hatte und/oder nachträglich teilt und dadurch einen Überbau schafft.

Ein Überbau kann aber auch unterirdisch stattfinden, wenn zum Beispiel ein Regenwassertank an der Grundstücksgrenze eingegraben wird oder eine verlegte Versorgungsleitung wie auch ein Kabelschacht das Nachbargrundstück „unterlaufen“.

Nur bei einem rechtswidrigen Überbau ist der Eigentümer des dienenden Grundstückes berechtigt, die Beseitigung des Überbaus zu verlangen. Die Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf Beseitigung des Überbaus verjähren prinzipiell in der gewöhnlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren.

Tipp: Einigen Sie sich bei Bedarf ohne kostspieligen Rechtsstreit mit dem Nachbarn durch Zahlung einer Überbaurente, wenn der Überbau sprichwörtlich ist. Dadurch vermeiden Sie Kosten und die „Überbau-Fronten“ sind auf Dauer geklärt!

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