A B C D E F G

Baulexikon - Begriff Abschlagszahlungen Beim Hausbau diktiert in der Regel der Auftraggeber die vertraglichen Bedingungen für die Aufträge an Bauunternehmer, insbesondere gegenüber von Subunternehmen. Dieses einseitige Diktieren der vertraglichen Inhalte führt dazu, dass wesentliche Teile der Bauverträge als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB anzusehen sind. Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlungen auf die Werklohnforderung des ausführenden Unternehmers/Auftragnehmers oder auf den Honoraranspruch des Architekten, Ingenieurs, Statikers, o. a. Baubeteiligte für erbrachte und nachgewiesene Leistungen bei der Erstellung des Bauwerks. Eine Abschlagszahlung nach § 632a BGB ist im Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmer-Ansprüchen und zur verbesserten Forderungsdurchsetzung (FoSiG) geregelt und mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft getreten. Dies hat zu wesentlichen Änderungen im Werkvertragsrecht geführt.

Baulexikon – zur StarseiteAbschlagszahlung - Baulexikon - Begriffserklärung Bau

Der Begriff Werkliefervertrag hat mit dem neuen Schuldrecht seine angestammte Bedeutung verloren.

Die Regelung über Abschlagszahlungen aus der VOB/B ist in das Werkvertragsrecht des BGB übernommen worden. Die gesetzliche Grundlage bildet der geänderte § 632a BGB (Abschlagszahlungen). So heißt es in dieser Rechtsvorschrift (Zitat): „Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.“ Es besteht somit für den Auftragnehmer ein Anspruch auf Abschlagszahlungen für die vertragsmäßig erbrachten Leistungen und die Höhe einer Abschlagszahlung richtet sich nach dem durch die Leistung bisher erbrachten Wertzuwachs für den Auftraggeber.

Nach heutiger Rechtsprechung stehen dem Auftraggeber nur noch ein Zurückbehaltungsrecht (angemessener Einbehalt) in Höhe des Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zu. Bauherren, Architekten und Auftraggeber von Bauprojekten beschäftigen sich immer wieder mit der Frage, welche formellen Anforderungen an eine Abschlagsrechnung zu stellen sind und welche Qualität Abschlagsrechnungen haben müssen. Da eine Abschlagsforderung laut BGH erst dann fällig wird, wenn dem Auftraggeber eine prüffähige Abschlagsrechnung zugegangen ist, sollten Auftraggeber auch auf die Verjährungsfrist achten. Vorlagen für eine Abschlagsrechnung, Muster einer Rechnung zum Download sowie Formulare mit vorgefertigten Texten stehen zahlreich im Internet bereit.

Abschlagszahlung und Umsatzsteuer

Hat der Auftragnehmer Voraus- und/oder Abschlagszahlungen erhalten, so hat er zunächst die Summe der gezahlten Voraus-, Teil- und/oder Abschlagszahlungen, die nicht bereits der Mindest-Istversteuerung unterlegen haben, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Werden nach der Entstehung der Steuer noch weitere Abschlagszahlungen geleistet, die nicht nur dazu bestimmt sind, die entstandene Umsatzsteuer des Auftragnehmers abzudecken, so sind diese Abschlagszahlungen nachträglich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Umsatzsteuer ist aus der Summe der gezahlten Voraus- und Abschlagszahlungen zu errechnen, wenn sie bereits in ihnen enthalten ist. Ergeben sich in der Schlussrechnung Abweichungen von der vorläufigen Bemessungsgrundlage, so hat der Auftragnehmer den geschuldeten Steuerbetrag zu korrigieren.

Begriff suchen:

A B C D E F G H I J K M N P S T U V W Z

A

Abbruch
Abnahme
Abnahmeprotokoll
Abschlagszahlung
Auflassungsvormerkung

B

Bauantrag
Bauanzeige
Baubehörde
Baubeschreibung
Baukosten

C

Carport

D

Dienstbarkeit
Durchgangsrecht

E

Einfamilienhaus
Erschließungskosten

F

Fachwerkhaus
Fertighaus
Flächennutzungplan

G

Gebäudewert
Gewährleistungsfrist
Gewerke
Grundbuch

H

Hausanschluss
Herstellungskosten und Anschaffungskosten

I

Immobilienkaufvertrag
Individualvereinbarung
Innenbereich
Instandhaltung

J

Jahresnettomiete

K

Kostenvoranschlag

M

Mietvertrag
Miteigentum

N

Nachbesserung
Neuherstellung

P

Pauschalpreis

S

Sachmangel
Schlüsselfertig / Schlüsselfertiger Erwerb
Schlusszahlung

T

Teileigentum
Teilungsversteigerung
Trennwand

U

Überbaubare Grundstücksfläche
Überbaurente
Unbebautes Grundstück

V

Vertragsgrundlagen
Vertragsstrafe
Vorkaufsrecht

W

Walmdach & Krüppelwalmdach
Wärmedämmung
Wohnfläche und Wohnflächenberechnung
Wohnformen

Z

Zwangsversteigerung
Zweckentfremdung

Begriff suchen: