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Baulexikon - Begriff Zweckentfremdung Das Mietrechtsverbesserungsgesetz sieht die Möglichkeit des Erlasses der sogenannten Zweckentfremdungsverordnung vor.

Damit soll ein besonderer Bestandsschutz für vorhandenen Wohnraum gewährleistet werden.

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Durch die Aufhebung der Zweckentfremdungsverordnung werden aber lediglich die wohnungswirtschaftlichen Beschränkungen aufgehoben, die baurechtlichen Vorschriften gelten weiterhin. Unabhängig davon bedarf die Nutzungsänderung eines Wohn- oder Gewerberaumes nach den Bauordnungen der Länder weiterhin grundsätzlich einer Baugenehmigung. Ob dies im Einzelfall erforderlich ist und welche Unterlagen dem Antrag gegebenenfalls beizufügen sind, sollte telefonisch beim zuständigen Bauamt erfragt werden.

Von einer Zweckentfremdung von Wohnraum kann man auch sprechen, wenn der Eigentümer einer Mietsache, diese aus spekulativen Interessen leer stehen lässt, die Mietsache aber durchaus vermietet werden könnte. Da auch der Abbruch eines bestehenden Wohngebäudes als Zweckentfremdung angesehen wird, ist bei beabsichtigter Neubebauung eines Grundstückes mit Altbestand im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch die Genehmigung zur Zweckentfremdung einzuholen.

Eine Zweckentfremdung liegt ausdrücklich nicht vor, wenn eine Wohnung durch den Verfügungsberechtigten oder Mieter zulässigerweise zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die Wohnnutzung überwiegt (mind. 51 % der Fläche) und Räume baulich nicht verändert werden, wobei Voraussetzung ist, dass dieser beruflich oder gewerblich mitbenutzte Wohnraum vom Eigentümer oder Mieter selbst bewohnt wird und er dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Unzulässig ist also die gewerbliche Untervermietung eines Teiles (max. 49 %) einer Wohneinheit an Dritte.

Regional unterschiedlich wird das Thema Zweckentfremdung von Wohnraum behandelt. So haben oft die einzelnen Verwaltungseinheiten unterschiedliche Regelungen zur Zweckentfremdung, die aber alle auf das einheitliche Ziel hinauslaufen: Mietwohnungen und Genossenschaftswohnungen, egal ob in Köln, Bremen, Berlin oder Deggendorf, ob schon bestehend oder neu, unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz. Wenn man diesen Wohnraum anders als zum Wohnen nutzen möchte, braucht man dafür eine Genehmigung!

Informieren Sie sich gegebenenfalls in den zahlreichen Onlineportalen über die Zweckentfremdungsverordnung oder eine mögliche Zweckentfremdungsgenehmigung.

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