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Baulexikon - Begriff Teileigentum Teileigentum ist eine besonders ausgeprägte Eigentumsform. Teileigentum ist ein bestimmter Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum (Grundstück und alle Gebäudeteile, die nicht Sondereigentum sind), verbunden mit dem Sondereigentum an Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen.

Im Unterschied dazu kann Wohnungseigentum nur an Räumen entstehen, die Wohnzwecken dienen.

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Das heißt: Nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (auch Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG) § 1 ist Teileigentum wie folgt zu definieren:

An Wohnungen kann das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird. Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Das Wohnungseigentum wurde 1951 zur Bekämpfung der enormen Wohnungsnot in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg geschaffen. Es ging darum, einer möglichst breiten Bevölkerungsschicht den Weg zu den „eigenen vier Wänden“ zu ermöglichen, ohne damit die vollen Kosten für den Erwerb des Baugrundes tragen zu müssen.

Rechtlich stellt sich das Wohnungseigentum als eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, dass an wesentlichen Bestandteilen von Grundstücken keine eigenen Rechte bestehen können (§§ 93 ff. BGB). Die Rechtsverhältnisse des Wohnungseigentums sind im WEG geregelt. Heute gibt es in Deutschland fast vier Millionen Eigentumswohnungen, insbesondere in den Großstädten wie Hamburg, Berlin, München und Stuttgart.

Um verschiedene, möglichst weitgehende Nutzungsmöglichkeiten zuzulassen, ohne dass es der im Falle nachträglicher Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt erforderlichen Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, ist es möglich, eine Bestimmung der Nutzungsart in der Teilungserklärung beziehungsweise der Gemeinschaftsordnung zu unterlassen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Sondereigentumseinheit kategorisch zur gemischten oder alternativen Nutzung, nämlich zur Nutzung zu Wohnzwecken und/oder nicht zu Wohnzwecken, zu bestimmen.

Eine Immobilie kann in mehrere Teile (Anteile) aufgeteilt werden. Deshalb können diese Anteile auch einzeln belastet und veräußert werden. Das Alleineigentum an einem dieser Anteile ist das Wohnungseigentum. Handelt es sich jedoch dabei nicht um wohnwirtschaftliche Verwendung, bezeichnet man dies als Teileigentum.

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