Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Insbesondere für Besitzer von unbebauten Grundstücken oder Grundstücken, auf denen sich vermietetes Wohneigentum befindet, ist der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung äußerst wichtig. Bei selbst bewohnten Immobilien dagegen kommt für die Schäden, die eine solche Versicherung abdeckt, in der Regel die private Haftpflichtversicherung des Immobilienbesitzers auf, so dass der zusätzliche Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung meist nicht notwendig ist.
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Da der Besitzer bei unbebauten Grundstücken oder bei Grundstücken mit vermietetem Wohneigentum meist nicht ständig nach dem Rechten sehen kann, nimmt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung diesem viele Risikofaktoren ab. So ist nach deutschem Recht der Besitzer des Grundstücks für alle Schäden verantwortlich, die Dritten an ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum oder ihrem Vermögen entstehen. |
Für welche Schäden springt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein?
Oft werden auf unbebauten Grundstücken Baumaterialien oder andere Gegenstände gelagert. Verletzt sich eine Person an diesen Gegenständen, so ist der Besitzer des Grundstücks dafür haftbar. In diesem Fall springt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein. Dies gilt ebenso, wenn körperliche oder materielle Schäden auf den Grundstücken von vermieteten Immobilien entstehen. Man spricht dabei auch von der so genannten Verkehrssicherungspflicht. Demnach hat der Grundstücksbesitzer die Pflicht, das Grundstück so zu sichern, das Dritten keine Schäden durch die darauf befindlichen Einrichtungen oder Gegenstände entstehen können.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mit Rechtsschutzversicherung
Wie bei vielen Pflichtversicherungen kann auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zusätzlich als Rechtsschutzversicherung eingesetzt werden. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn an den Grundstücksbesitzer vermeintlich unberechtigte Schadensersatzansprüche herangetragen werden. In diesem Fall wird die Versicherung für den Einsatz von Gutachtern, Anwälten sowie für die entstehenden Gerichtskosten aufkommen. Doch Vorsicht: Kann dem Grundstücksbesitzer im Rahmen des Rechtsstreites eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, schließen viele Versicherungsgesellschaften die Ausschüttung von Leistungen aus. In diesem Fall bleibt der Grundstücksbesitzer selbst auf den entstandenen Kosten sitzen.
Wann zahlt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nicht?
Eine solche grobe Fahrlässigkeit kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Besitzer gefährliche Gegenstände wie beispielsweise spitze Werkzeuge oder ähnliches auf dem Grundstück lagert und dieses nach außen nicht ordnungsgemäß absichert. Ebenfalls grob fahrlässig wäre es, auf dem Grundstück Gegenstände zu verbrennen, wodurch das Feuer auf ein Nachbargrundstück übergreift und dort Schäden anrichtet. In diesen Fällen erhalten Sie voraussichtlich kein Geld von der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
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