Individualvereinbarung
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Das Hauptgewicht bei einer Individualvereinbarungen liegt hierbei auf dem Begriff des „Aushandelns". |
Erforderlich ist beim Aushandeln der Individualvereinbarung, dass beide Parteien die gewünschten vertraglichen Regelungen in vollem Umfang zur Disposition stellen und dem anderen ihre Verhandlungsbereitschaft erklären. Demgegenüber kann von einer Individualvereinbarung nicht gesprochen werden, wenn ein Partner die Bedeutung der jeweiligen Klausel lediglich erklärt, ohne jedoch zu inhaltlichen Zugeständnissen bereit zu sein. Individualvereinbarungen sind beim Bauvertrag häufig, wenn zwar ein vorbereitetes Vertragsformular verwendet wird, hierzu jedoch noch Sondervereinbarungen getroffen werden.
Bei der Individualvereinbarung handelt es sich also um Regelungen des (Bau-) Vertrages, zwischen den Vertragsparteien, welche Vertragsbestandteil geworden sind. Es können auch zusätzliche Rechte und Pflichten zu den gesetzlichen Regelungen Gegenstand der Individualvereinbarung sein. Beide Vertragsparteien haben die gleichen Chancen und die gleichrangige Verhandlungsposition bei der Einflussnahme auf den Inhalt des Vertrages im Gegensatz zu den allgemeinen Vertragsbedingungen.
Die Individualvereinbarung ist abzugrenzen von allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen eine Partei der anderen die Bedingungen stellt.
Individualvereinbarungen sind auch regelmäßig Bestandteil von Mietverträgen.
So wird zum Beispiel im Mietrecht oftmals eine Endrenovierungsklausel
aufgenommen, die mehrheitlich der aktuellen Rechtsprechung widerspricht.
Aber auch andere Vertragsbestandteile können individuell vereinbart werden.
Beispiele hierfür finden sich in der Frage, wann ein Ausschluss des
Kündigungsrechts zulässig ist oder bei Regelungen über eine Verpflichtung zu
Schönheitsreparaturen in der Wohnung des Mieters. Die Nachweispflicht darüber, ob ein Formularmietvertrag vorliegt oder nicht,
trifft denjenigen, der sich auf den aus diesem Umstand erwachsenden Schutz der §
305 ff. BGB beruft (BGH, Urteil vom 14.05.1992 – VII ZR 204/90).
Werden der schriftliche Mietvertrag und die Individualvereinbarung zeitgleich von den Vertragsparteien unterzeichnet, so kann ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Rechtsgeschäften angenommen werden (§ 139 BGB). Dieser begründet dann, dass die Individualvereinbarung (hier: Endrenovierungsklausel) bei einer Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung auch unwirksam ist.
Bei Fragen zum Mietrecht oder einer Individualvereinbarung informieren Sie sich kostenlos im Internet, der Verbraucherschutzzentrale oder bei einem Anwalt für Mietrecht.
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Baubegriffe - Baulexikon - Begriffserklärung
Formularverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Kontrolle
nach dem AGBG. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Parteien die
Vertragsbedingungen im Einzelnen aushandeln. Solche Regelungen gelten als Individualvereinbarungen.
