Grundbuch
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In einem Grundbuch sind alle Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirks verzeichnet. Es wird in Grundbuchbänden für jeweils einen Gemeindebezirk geführt. |
Für jedes
einzelne Grundstück wird ein eigenes Blatt angelegt, welches neben Aufschrift
und Bestandsverzeichnis wie folgt eingeteilt ist:
• In Abteilung 1 sind die Eigentumsverhältnisse und der jeweilige Erwerbsgrund beschrieben.
• Abteilung II enthält die Belastungen, Beschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche.
• In Abteilung III werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden eingetragen.
Löschungen werden bei den jeweiligen Eintragungen vermerkt oder beispielsweise
durch Rotunterstreichungen kenntlich gemacht.
Für jedes Grundbuch werden Grundakten geführt. Sie enthalten sämtliche Urkunden und Schriftstücke, die zu Grundbucheintragungen geführt haben, wie Kauf und Auflassungsvertrag, Fortführungsmitteilungen des Katasteramtes, Löschungen etc. Weiter gehört zu den Grundakten eine wortgetreue Abschrift des Grundbuchblattes.
Grundbucheintragungen sind Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und müssen beantragt und von demjenigen, dessen Rechte durch sie betroffen sind, in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bewilligt werden.
Das Kataster ist ein amtliches Verzeichnis, in dem die Grundstücke unter Nummern aufgeführt sind. Die Karten des Katasteramtes sind nach Gemarkungen eingeteilt. Die Gemarkung wird in einzelne, fortlaufend nummerierte Flure untergliedert; für jede Flur wird deshalb eine Flurkarte erstellt. Die in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer geführten Grundstücke werden "Flurstück" oder "Parzelle" genannt.
In Österreich heißt das Grundbuchamt auch heute noch Katasteramt. Im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) der Schweiz werden die offiziellen Informationen zu den wichtigsten Erlassen online gestellt, welche die Nutzung des Grundeigentums einschränken.
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Baubegriffe - Baulexikon - Begriffserklärung
Das Grundbuch ist ein beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register mit
Eintragungen der Wirtschafts- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken. Das Grundbuch genießt
öffentliches Recht und kann bei berechtigtem Interesse eingesehen werden.
