Abschlagszahlung
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Der Begriff Werkliefervertrag hat mit dem neuen Schuldrecht seine angestammte Bedeutung verloren.
Die Regelung über Abschlagszahlungen aus der VOB/B ist in das Werkvertragsrecht
des BGB übernommen worden. Die gesetzliche Grundlage bildet der geänderte § 632a
BGB (Abschlagszahlungen). So heißt es in dieser Rechtsvorschrift (Zitat):
"Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte
Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch
die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abschlagszahlung nicht verweigert werden."
Es besteht somit für den Auftragnehmer ein Anspruch auf Abschlagszahlungen für
die vertragsmäßig erbrachten Leistungen und die Höhe einer Abschlagszahlung
richtet sich nach dem durch die Leistung bisher erbrachten Wertzuwachs für den Auftraggeber.
Nach heutiger Rechtsprechung stehen dem Auftraggeber nur noch ein
Zurückbehaltungsrecht (angemessener Einbehalt) in Höhe des Doppelten der für die
Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zu.
Bauherren, Architekten und Auftraggeber von Bauprojekten beschäftigen sich immer
wieder mit der Frage, welche formellen Anforderungen an eine Abschlagsrechnung
zu stellen sind und welche Qualität Abschlagsrechnungen haben müssen.
Da eine Abschlagsforderung laut BGH erst dann fällig wird, wenn dem Auftraggeber
eine prüffähige Abschlagsrechnung zugegangen ist, sollten Auftraggeber auch auf
die Verjährungsfrist achten. Vorlagen für eine Abschlagsrechnung, Muster einer Rechnung zum Download sowie
Formulare mit vorgefertigten Texten stehen zahlreich im Internet bereit.
Abschlagszahlung und Umsatzsteuer:
Hat der Auftragnehmer Voraus- und/oder Abschlagszahlungen erhalten, so hat er zunächst die Summe der gezahlten Voraus-, Teil- und/oder Abschlagszahlungen, die nicht bereits der Mindest-Istversteuerung unterlegen haben, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Werden nach der Entstehung der Steuer noch weitere Abschlagszahlungen geleistet, die nicht nur dazu bestimmt sind, die entstandene Umsatzsteuer des Auftragnehmers abzudecken, so sind diese Abschlagszahlungen nachträglich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Umsatzsteuer ist aus der Summe der gezahlten Voraus- und Abschlagszahlungen zu errechnen, wenn sie bereits in ihnen enthalten ist. Ergeben sich in der Schlussrechnung Abweichungen von der vorläufigen Bemessungsgrundlage, so hat der Auftragnehmer den geschuldeten Steuerbetrag zu korrigieren.
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Baubegriffe - Baulexikon - Begriffserklärung
Beim Hausbau diktiert in der Regel der Auftraggeber die vertraglichen
Bedingungen für die Aufträge an Bauunternehmer, insbesondere gegenüber von
Subunternehmen. Dieses einseitige Diktieren der vertraglichen Inhalte führt
dazu, dass wesentliche Teile der Bauverträge als allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB anzusehen sind.
Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlungen auf die Werklohnforderung des
ausführenden Unternehmers/Auftragnehmers oder auf den Honoraranspruch des
Architekten, Ingenieurs, Statikers, o. a. Baubeteiligte für erbrachte und
nachgewiesene Leistungen bei der Erstellung des Bauwerks.
Eine Abschlagszahlung nach § 632a BGB ist im Gesetz zur Sicherung von
Werkunternehmer-Ansprüchen und zur verbesserten Forderungsdurchsetzung (FoSiG)
geregelt und mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft getreten. Dies hat zu
wesentlichen Änderungen im Werkvertragsrecht geführt.
